Gastpatientenklage: Gericht sieht sich nicht zuständig

Die vom Land Niederösterreich unterstützte Klage gegen Wien bezüglich der Behandlung von Gastpatienten wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien abgewiesen. Das Gericht sieht sich nicht zuständig. Die Klage müsse beim Handelsgericht eingebracht werden.

Das Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen sieht sich für die vom Land Niederösterreich unterstützte Klage im Gastpatienten-Streit mit Wien nicht zuständig und verweist auf das Handelsgericht, bestätigt Michaela Heinrich-Bogensberger, Sprecherin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, gegenüber noe.ORF.at. Zunächst hatte das „profil“ über die Causa berichtet.

Konkret gehe es in der Klage um einen sogenannten Kontrahierungszwang, also in diesem Fall die Verpflichtung, Patienten zu behandeln, auch wenn diese aus einem anderen Bundesland kommen. Da ein solcher Kontrahierungszwang auf Verträgen beruht, sah die Richterin stattdessen das Wiener Handelsgericht zuständig, so Heinrich-Bogensberger.

Die klagende Partei habe nun zwei Optionen, die Klage weiterzufolgen. Sie könne entweder, so sie auf ihrer Ansicht beharrt, binnen 14 Tagen einen Rekurs beim Oberlandesgericht Wien einlegen oder einen Überweisungsantrag an das Handelsgericht Wien stellen, damit die Klage dort weiter behandelt wird.

Land Niederösterreich unterstützte Klage eines Patienten

Konkret geht es in der Klage um einen Patienten aus dem Bezirk Mistelbach, dem ein seit Monaten fixierter Termin für eine Hüftoperation im Spital Speising in Wien kurzfristig abgesagt worden sei. Er habe von dem Spital einen Operationstermin erhalten. Nach rund eineinhalb Jahren Wartezeit, die für den Patienten mit Schmerzen an der rechten Hüfte verbunden gewesen sein soll, sei der Operationstermin vom Spital abgesagt worden.

Als Begründung sei angegeben worden, dass der Patient seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich habe. Das Land Niederösterreich hat die Klage des Patienten unterstützt – mehr dazu in Gastpatient aus Niederösterreich klagt Wien (noe.ORF.at; 7.2.2026).

Go back